Fortschreibung Besucherkonzept Casa wohnen & pflegen GmbH
Fortschreibung Besucherkonzept
für
Casa wohnen & pflegen GmbH
♦
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Angehörige und Besucher/innen,
im Folgenden erhalten Sie aufgrund der
Allgemeinverfügung des Ministeriums fürArbeit, Gesundheit und Soziales
(CoronaAVPflegeundBesuche) vom 19.Juni 2020
die wichtigsten Informationen zum Verlassen und Besuchen in unserer
Einrichtung.
♦ Bewohnerinnen und Bewohner unserer Pflegeeinrichtung können
diese ab sofort alleine oder mit BewohnerInnen, BesucherInnen
oder Beschäftigten verlassen, wenn sie sich dabei an die
Regelungen der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen
Bereich halten. BewohnerInnen sowie die BesucherInnen tragen
die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes
während des Verlassens der Einrichtung. Als Dauer des
Verlassens sind grundsätzlich 6 Stunden täglich ohne
anschließende Isolierung zugelassen.
Wir ermöglichen unter Beachtung der Hygienevorgaben
Seelsorgern, Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen
Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure,
Fußpflege) einen Zugang zu unserer Einrichtung. Darüber hinaus
sind Besuche möglich, die aus Rechtsgründen (insbesondere
zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer
rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.
♦Ab dem 01.07.2020 können unsere BewohnerInnen wieder täglich
Besuch empfangen. Besuche sind sowohl an den Wochentagen
sowie am Wochenende und an Feiertagen zwischen 10:00 Uhr und
20:00 Uhr möglich.
Die telefonische Terminvereinbarung für Besuche ist täglich, auch am
Wochenende, von 09:30 Uhr bis 18:00 Uhr über unsere Mitarbeiter
möglich.
Telefon:02435-9800900.Casa1
Telefon:02432-93349622 Casa2
Wir bitten Sie die unten aufgeführten Regelungen zu beachten:
1. Sie werden als Besucher, nachdem Sie sich über die Türklingel
angemeldet haben, unter Berücksichtigung des Mindestabstandes
von 1,5 Meter in den Besucherraum bzw. das Bewohnerzimmer
begleitet.
2. Sie werden als Besucher durch unsere Mitarbeiter und über
Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Mund-
/Nasenschutz, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und
müssen diese bitte
einhalten. Desinfektionsmittel und Schutzmaterialen stehen Ihnen
am Eingang zur Verfügung.
3. Bei Ihnen als Besucher wird ein Kurzscreening
(Temperaturkontrolle, Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion,
Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen), durchgeführt.
4. Sie, als Besucher haben einen grundsätzlichen Abstand von
mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einzuhalten. Sofern
Sie während des Besuchs als auch der/die BewohnerIn eine Mund-
Nase-Bedeckung nutzen, und vorher sowie hinterher bei Ihnen und
dem/r BewohnerIn eine gründliche Handdesinfektion erfolgt ist, ist
die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem
Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig. Wir weisen Sie
als Besucher darauf hin, sich vor und nach dem Besuchskontakt
die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
5. Die Besuche sind auf maximal zwei Besuche pro Tag und
BewohnerIn von maximal zwei Personen, im Außenbereich 4
Personen für 2 Stunden möglich,
6. Ebenfalls sind ab dem 01.07.2020 Besuche auf den
Bewohnerzimmern zugelassen. Während des Besuchs tragen
damit die Bewohner und Sie als Besucher die Verantwortung für
die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer. Hierbei
gewähren wir den Schutz der Vertraulichkeit.
7. Ihre Besuchsdaten werden in einem Besucherregister, in dem der
Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs
sowie der/die besuchte BewohnerIn erfasst werden.
8. Soweit bei Bewohner/Innen oder Beschäftigten eine SARS-CoV-2-
Infektion festgestellt wurde und die betroffenen Personen noch
nicht isoliert werden konnten oder nicht bereits gesundet sind,
dürfen Besuche nur in dem dafür vorgesehenen Besucherraum
oder im Außenbereich, an einem speziellen Treffpunkt, stattfinden.
Unser Personal wird verbindlich vor jeder Schicht auf Symptomfreiheit
bezogen auf eine SARS-CoV-2-Infektion und zu Kontakten zu an
COVID-19 erkrankten Personen befragt. Sofern nach dem Ergebnis eine
Infektion der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters mit dem
SARS-CoV-2-Virus nicht ausgeschlossen werden kann, werden die
erforderlichen Testungen auf Veranlassung der unteren
Gesundheitsbehörde durchgeführt und ggf. eine kurzfristige Freistellung
ermöglicht.
Soweit Bewohner/Innen oder Beschäftigte mit SARS-CoV-2 infiziert sind,
werden wir neben der Meldung an die untere Gesundheitsbehörde die
WTG-Behörde unverzüglich informieren.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Elke Knorr (Einrichtungsleitung)
Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des
Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14.
Oktober 2020
Testkonzept nach § 4 TestV
Grundsatz:
• Bei SARS-CoV-2 handelt sich um eine Viruserkrankung, deren Ausbreitung durch
eine lückenlose Hygiene zu stoppen ist.
• Daraus folgt, dass alle Mitarbeitenden insbesondere im Kontakt mit unseren
BewohnerInnen besonnenes und fachliches Verhalten zeigen müssen.
• Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die korrekte Desinfektion der Hände
haben oberste Priorität.
• Wir arbeiten eng mit den behandelnden Hausärzten zusammen.
Kurzscreening:
1. Vor jedem Arbeitsbeginn bzw. Schichtwechsel wird bei jedem Mitarbeitenden ein
Kurzscreening (Temperaturkontrolle, Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion,
Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen), durchgeführt.
2. Bei jedem unserer Bewohner führen wir zweimal täglich (Früh- und Spätdienst) eine
Temperaturkontrolle durch und achten durch gezielte Beobachtung durch das
Pflegepersonal auf evtl. Erkältungssymptome, Atemnot, starkes Schwitzen etc.
3. Alle BewohnerInnen werden in die Technik der Händedesinfektion eingewiesen. Wir
erklären den Ablauf der hygienischen Händedesinfektion, führen diese vor und
achten stringent darauf, ob der/die BewohnerIn diese korrek durchführt – besonders
wenn er/sie außer Haus gewesen ist.
4. Wir stellen sicher, dass unsere BewohnerInnen Einwegtücher verwenden, um
respiratorische Sekrete aufzunehmen. Diese Tücher werden anschließend entsorgt.
5. Unsere Besucher, Lieferanten etc. werden durch unsere Mitarbeitenden und über
Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Mund-/Nasenschutz, Nieshygiene,
Abstandsgebot usw.) informiert. Vor Betreten der Einrichtung melden sie sich über
die Klingel an und tragen sich in unser Besucherregister mit Namen und Anschrift
und unter Angabe evtl. Symptome ein.
6. Desinfektionsmittel und Schutzmaterialen stehen am Eingang zur Verfügung.
7. Besuchern, die regelmäßig in unsere Pflegeeinrichtung kommen, soll darüber
hinaus auch bei Symptomfreiheit ein wöchentlicher Test angeboten werden.
Besuchern, die nur unregelmäßig kommen oder noch nie zu Besuch in unserer
Einrichtung waren, wird ein Test vor dem ersten Besuch angeboten (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 TestV). Dies umfasst sowohl Besucher der Bewohner, als auch
Dienstleister, Therapeuten, Ärzte und vergleichbare externe Personen. Bei
positivem Testergebnis ist ein Betreten der Einrichtung und damit auch ein
Besuch des pflegebedürftigen Menschen nicht möglich. Ausgenommen sind
Besuche zur Sterbebegleitung. Positiv getestete Besucher dürfen die Einrichtung
erst nach 10 Tagen und Symptomfreiheit wieder betreten. Für den gleichen
Zeitraum sind auch alle weiteren persönlichen Kontakte mit Bewohnern der
Einrichtung nicht möglich, (z.B. ein Treffen mit dem Bewohner außerhalb der
Einrichtung).
8. Grundsätzlich ist ein 14tägiger Testrhythmus vorgesehen. Beim Vorliegen von
Symptomen wird unmittelbar getestet. Ist ein PoC-Antigen-Test positiv
unterrichten wir seitens der Einrichtung das örtliche Gesundheitsamt in
Heinsberg. Unabhängig von den zuvor genannten Fallkonstellationen besteht für
asymptomatische Kontaktpersonen (§ 2 TestV) und asymptomatische Personen,
die in den letzten zehn Tagen in unserer Einrichtung nach § 3 Abs. 2 TestV tätig
waren, uns besucht haben oder durch eine solche behandelt, betreut, gepflegt
oder untergebracht wurden (§ 3 TestV), ein Anspruch auf die Durchführung eines
PCR-Tests.
9. Ebenfalls wird bei vorgenannter Gruppe ein Kurzscreening (Temperaturkontrolle,
Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder
Risikopersonen), durchgeführt.
Räumlichkeiten
Die Testungen erfolgen im Gruppenraum auf der 1. Etage. Testpersonen werden
von den, für die Tests zuständigen Fachkräfte entsprechend auf die
Räumlichkeiten hingewiesen. Bei einer Testung im Bewohnerzimmer wird Sorge
getragen, dass keine Kontamination der Umgebung erfolgt. Die notwendigen
Materialien zur Durchführung der Testungen (PoC-Antigen-Test (Schnelltests),
persönliche Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel) und zur Entsorgung dieser
werden mitgeführt. In allen Räumen ist eine Lüftung möglich.
Information der Beschäftigten, der versorgten Personen sowie der Besucher
Für die Testung von Beschäftigten, Pflegebedürftigen, Betreuten und
Besuchspersonen unserer Einrichtung steht ein Informationsschreiben zur
Verfügung. Dieses ist in der Einrichtung offen ausgehängt.
Die Information über die Testungen wird durch die verantwortliche Pflegefachkraft
gewährleistet.
Meldung aller PoC-Testungen
Die Anzahl der Testungen wird seitens der Einrichtung wöchentlich an das
Landeszentrum Gesundheit gemeldet. Bei der Meldung wird unterschieden nach
Testungen von Mitarbeitenden, Pflegebedürftigen / Betreuten und Besuchern.
Probedurchlauf
Es findet ein Probedurchlauf der Testung sowie der damit verbundenen
Dokumentations- und Meldepflichten durch die dafür verantwortlichen
Pflegefachkräfte vorab statt.
Durchführung der Testungen
Die Durchführung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und der
Herstellerangaben unter Einhaltung der Anforderungen dieses Testkonzepts. Die
Testergebnisse werden den Betroffenen nach Vorliegen unmittelbar mitgeteilt. Bei
einem negativen Testergebnis ist kein weiteres Handeln erforderlich. Bei einem
positiven Testergebnis muss stets Gesundheitsamt in Heinsberg informiert
werden (siehe „XII. Meldung positiver Befunde“). Bei BewohnerInnen und
Beschäftigten erfolgen die nächsten Schritte entsprechend des Hygienekonzepts.
Besucher dürfen die Einrichtung erst nach Vorlegen eines negativen PCR-Tests
wieder betreten.
Entsorgung
Die verwendeten PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) werden in gesonderten
Abwurfbehältern entsprechend der Herstellervorgaben und gesetzlichen
Rahmenbedingungen entsorg
Dokumentation
Die Durchführung der Tests wird dokumentiert. Dies umfasst insbesondere den
Namen der getesteten Person, das Datum, die den Test durchführende Person,
das Testergebnis und bei einem Positivergebnis das Datum der Meldung an das
zuständige Gesundheitsamt.
Schutz des Personals sowie unserer BewohnerInnen
Um unsere Mitarbeitenden bestmöglich zu schützen, tragen diese bei allen
Tätigkeiten mit einer tatsächlichen oder potenziellen Aerosolbildung Pflege FFP2
(oder FFP3)-Masken, Schutzbrille und Schutzkittel.
Darüber hinaus arbeiten wir ausschließlich mit einem medizinischen Mund-NasenSchutz.
Die hygienische Händewaschung und Händedesinfektion ist von entscheidender
Bedeutung, um die Ausbreitung des Virus zu stoppen. Eine strikte Einhaltung der
Einwirkzeit sowie eine ausreichende Menge an Desinfektionsmitteln und die korrekte
Einreibetechnik sind absolut unverzichtbar. Wir entsorgen benutzte Handschuhe und
Einwegkittel in einem geschlossenen Behältnis noch im Bewohnerzimmer.
Unsere Reinigungskräfte sind über die Infektionsgefahr informiert und tragen
ebenfalls entsprechende Schutzkleidung.
Unser Hygienekonzept, über das alle Mitarbeitenden geschult wurden und
kontinuierlich geschult werden, weist darauf hin, dass die verschiedene Bereiche
täglich per Wischdesinfektion gesäubert werden:
• patientennahe Flächen (etwa Nachttisch, Bettgestell, Rufsystem, Telefon)
Nassbereich, Handwaschbecken, Toilettenräume (Toilettenbrille, Zieh- oder
Spülmechanismen usw.)
• Fußböden im Zimmer der BewohnerInnen
• Türgriffe, Handläufe und andere Flächen, die häufig und von vielen
verschiedenen Personen angefasst werden.
Medizinprodukte und Pflegeutensilien werden bewohnerbezogen verwendet.
Geräte wie Stethoskope, Blutdruckmanschetten und Thermometer desinfizieren wir
nach jeder Anwendung.
Abfälle verstauen wir in flüssigkeitsdichten, verschlossenen Säcken.
Alle Mitarbeitenden achten sehr sorgfältig darauf, dass kein ungeschützter Kontakt
untereinander stattfindet und ist sehr achtsam in Bezug auf private Risikokontakte
bzw. Risikoaktivitäten.
Vor Rückkehr von einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Neuaufnahme muss
ein negatives Testergebnis in Bezug auf SARS – CoV-2 (PCR-Test) vorliegen,
welches nicht älter als 48 Stunden ist. Nach sechs Tagen führen unsere, durch das
Gesundheitsamt Heinsberg, geschulten Pflegefachkraft einen weiteren Test durc
Umgang mit Symptomen:
1. Mitarbeitende, die eine, wenn auch nur leichte Symptomatik für eine Covid-19-
Erkrankung aufweisen, werden nicht im Bewohnerkontakt eingesetzt bevor die
Erkrankung abgeklärt ist.
2. Das gleiche gilt auch für unsere BesucherInnen.
3. Bewohner/innen mit fraglichen Symptomen werden bis sich eine nachvollziehbare
Erklärung für ihre Symptome findet, von den anderen Pflegebedürftigen separiert.
4. Werden beim Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten,
Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder
Übelkeit etc. festgestellt, findet ggf. eine weitere Abklärung der Symptome vor
Ort, durch unsere Mitarbeitenden, die seitens des örtlichen Gesundheitsamtes
geschult wurden, mittels Antigen-Schnelltests (sog. Point of Care-Tests – PoC),
falls diese verfügbar sind, statt.
5. Die Durchführung der Tests, deren Häufigkeiten inklusive der notwendigen
Schutzutensilien werden wie zuvor beschrieben dokumentiert.
6. Ist der PoC-Antigen-Test positiv, informieren wir das örtlich zuständige
Gesundheitsamt des Kreis Heinsberg. In Abstimmung mit diesem findet ggf. eine
Überprüfung des Testergebnisses mittels PCR-Test statt.
7. Werden mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, führen wir für
vorgenannte Personengruppen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt
Heinsberg ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 durch.
8. Name und Adresse jeder positiv getesteten Person werden seitens der
Einrichtung dem jeweils, für den Wohnsitz der Person, zuständigen
Gesundheitsamt gemeldet.
9. Besuche von Personen aus ausgewiesenen Risikogebieten finden im
Außenbereich oder einem extra ausgewiesenen Besuchsbereich mit
Abstandsgebot und durchgängigem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes statt
und sind auf längstens eine Stunde beschränkt.
Da Tests als solche keine präventive Funktion haben, bleiben wir darüber hinaus bis auf
weiteres bei den etablierten anlassbezogenen Testungen.
Pflege erkrankter BewohnerInnen
Erkrankte BewohnerInnen werden von den übrigen BewohnerInnen bis zur deren
Genesung und eines negativen Testergebnis separiert.
Bei direktem Körperkontakt mit dem/der erkrankten BewohnerIn verwendet die
Pflegekraft Einmalhandschuhe sowie einen Schutzkittel; ggf. eine langärmelige,
wasserdichte Einwegschürze. Die Pflegekraft trägt einen direkt anliegenden
mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (idealerweise eine FFP-2-Maske / FFP-3-Maske)
und eine Schutzbrille. Dieses gilt insbesondere, wenn die Pflegekraft Hustenstößen
der Bewohner ausgesetzt ist.
Die persönliche Schutzausrüstung wird vor dem Betreten des Bewohnerzimmers
angelegt und vor dem Verlassen des Zimmers dort belassen bzw. entsorgt.
Die hygienische Händedesinfektion ist von entscheidender Bedeutung, um die
Ausbreitung des Virus zu stoppen
Eine strikte Einhaltung der Einwirkzeit sowie eine ausreichende Menge
an Desinfektionsmitteln und die korrekte Einreibetechnik sind absolut unverzichtbar.
Wir entsorgen benutzte Handschuhe noch im Bewohnerzimmer, außerdem
achten auf eine adäquate Ernährung und ausreichende Flüssigkeitszufuhr.
Mitgeltende Dokumente:
• Vitalzeichenkontrollblatt
• Berichteblatt
• Ärztliche Kommunikation
• Durchführungsnachweise
• Ggf.Meldebogen an das Gesundheitsamt
• Besucherregister und Kurzscreening BesucherInnen
• Eingangs-/Ausgangsliste BewohnerInnen
Dieses Konzept haben wir am 29.10.2020 an das Gesundheitsamt Heinsberg per Email
versand
200930_coronaschvo_ab_01.10.2020_0
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 30. September 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6
und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu
gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder feste Gruppen von Kindern, die in einer Einrichtung im Sinne der Coronabetreuungsverordnung ohne
Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher
Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind
bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.
Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb
von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.
§ 2
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen
Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder
baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung
(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet
1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz,
1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen
nach § 13 Absatz 1 und 2 außer am Sitzplatz,
1b. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
3a. als Zuschauer von Sportveranstaltungen außer am Sitz- oder Stehplatz,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, an Marktständen, auf sämtlichen Allgemeinflächen in umbauten Räumen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und
vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettbüros,
5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,
6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die
ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz,
8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,
10. in Wahlräumen und deren Zuwegen innerhalb von Gebäuden sowie
11. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen und
12. in den Fällen, in denen die Anlage zu dieser Verordnung zusätzliche Regelungen trifft.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Die Verpflichtung nach
Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen
(Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise – falls das dauerhafte
Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen
eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden; das Gleiche gilt für Mitglieder von Wahlvorständen, bei denen auf eine Mund-Nase-Bedeckung ausnahmsweise auch
dann verzichtet werden kann, wenn durch organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des
Mindestabstandes untereinander und zu Wählerinnen und Wählern zu jedem Zeitpunkt gesichert ist. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B.
Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von
Speisen und Getränken in Zügen des Personenverkehrs) zwingend erforderlich ist. Personen,
die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der
Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen; jedoch
ist in Wahlräumen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben
können.
(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für bestimmte Bereiche des öffentlichen
Raums, in denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, aufgrund örtlicher
Erfordernisse (räumliche Situation, lokales Infektionsgeschehen usw.) die Geltung der vorstehenden Regelungen zusätzlich anordnen.
§ 2a
Rückverfolgbarkeit
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die
den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des
Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier
Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es
nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die
nach Absatz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 einen
Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den
geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff
Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu
vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich
eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu
stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine
nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
(4) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung
nicht die Rückverfolgbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen bzw. eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.
§ 2b
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte
(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die Zulässigkeit von Einrichtungen,
Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, so ist auf ein Multi-Barrieren-System zur Verhinderung
von Infektionen zu achten. Das Konzept muss Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume,
zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw.
darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Bei Veranstaltungen, Versammlungen und Angeboten mit gleichzeitig mehr als 500 teilnehmenden
Personen muss das Konzept auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt. Soweit der Mindestabstand in bestimmten
Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die Verpflichtung
zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) vorgesehen werden. An die Stelle
des Mindestabstands kann eine gleich wirksame bauliche Abtrennung (z.B. durch Glas, Plexiglas o.ä.) treten. Bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten, bei denen die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
(1a) Bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten mit gleichzeitig mehr als 1.000
teilnehmenden Personen muss das Konzept zudem eine Begrenzung der Auslastung der Einrichtung beziehungsweise des Angebotsortes auf höchstens ein Drittel derjenigen Teilneh-
merkapazität vorsehen, die bei einer Durchführung ohne die Vorgaben dieser Verordnung üblich waren (Regelauslastung) oder – falls eine frühere Regelauslastung nicht bekannt ist –
möglich wären. Die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde
kann hiervon unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes Ausnahmen im Einzelfall
zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Angebotsorte, für die in dieser Verordnung oder
ihrer Anlage eine Mindestquadratmeterzahl je Person festgelegt ist.
(2) Die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die für die Einrichtungen, Veranstaltungen, Versammlungen oder Angebote verantwortlichen Personen. Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zur Information der unteren Gesundheitsbehörde vor der
Eröffnung oder der Durchführung vorzulegen. Die untere Gesundheitsbehörde kann bei Veranstaltungen, Versammlungen und Angeboten, die auf gleichzeitig bis zu 500 Teilnehmer beschränkt sind, nach freiem Ermessen über eine Prüfung des Konzeptes entscheiden. Sie kann
eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.
(3) Bei Veranstaltungen, Versammlungen und Angeboten mit gleichzeitig mehr als 500 Teilnehmern muss das Konzept vor der Durchführung von der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde im Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde genehmigt werden. Bei Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen hat die Behörde aufgrund der
überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen vor der Erteilung der Genehmigung
das Einverständnis des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzuholen. Hierzu
hat sie dem Ministerium die von ihr nach Prüfung des Hygienekonzeptes zur Genehmigung
vorgesehen Veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen. Das Ministerium kann das Einverständnis
verweigern, wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes aufgrund
ihrer überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung
des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung insbesondere aufgrund steigender Infektionszahlen oder aus anderen Gründen entfallen sind. In diesem Fall kann das Ministerium
sein erteiltes Einverständnis widerrufen und die Behörde zum Widerruf der Genehmigung
verpflichten.
(4) Für Einrichtungen und Veranstaltungsorte, an denen mehrere Veranstaltungen stattfinden,
genügt die einmalige Erstellung und Vorlage eines Konzepts; Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen müssen jedoch immer einzeln nach Absatz 3 genehmigt werden.
§ 2c
Innovationsklausel
Im Rahmen des Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen gemäß § 2b Absatz 1 können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständige Behörde soll den
Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und
Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.
§ 3
Gottesdienste
Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln
statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und – außer im Freien
– zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen sind, wobei für die Sitzplätze das
Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden kann, wenn die
Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen.
§ 4
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen
und dienstlichen Gründen sind innerhalb und außerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig; soweit sie aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen (auswärtige Teamtreffen, Betriebsausflüge, Betriebsfeiern usw.) jedoch nur im Rahmen der für den jeweiligen
Veranstaltungsort nach dieser Verordnung geltenden Vorgaben sowie innerhalb der Betriebsund Diensträume unter entsprechender Anwendung des § 14. Bei herausragenden geselligen
Anlässen gilt § 13 Absatz 5 entsprechend. Soweit die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich
vorliegen, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind im Rahmen der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von
Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
§ 5
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen
der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen
haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die
Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.
(2) Besuche in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Einzelheiten regelt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverfügungen.
§ 6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken
(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger
Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden
Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung
des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz
1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen beim Betreten und Verlassen
des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen
Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige staatliche Prüfungen. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (z.B. bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung, zur
Durchsuchung von Personen usw.) und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.
(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu
ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere einfache Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben
für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. Das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1 entfällt für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen. Für die Lese- und Arbeitsplätze kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach
§ 2a Absatz 2 ersetzt werden.
§ 7
Weitere außerschulische Bildungsangebote
(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht
unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen
und Organisationen sowie bei Angeboten der Selbsthilfe sind geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen,
die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Begrenzung des Zutritts zu
Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist
verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer an
festen Sitz- oder Arbeitsplätzen lernen, kann für die Sitz- oder Arbeitsplätze das Erfordernis
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Veranstaltungen mit mehr als
300 Personen sind – außer bei schriftlichen Prüfungen – nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Sportliche Bildungsangebote
müssen unter den Voraussetzungen des § 9 erfolgen. Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (bei der Gesundheitsbildung, beim Schwimmunterricht usw.) und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend
auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion,
das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.
(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in festen Gruppen bis zu 30 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zulässig, sofern die
einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist. Die in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche gelten entsprechend.
(2) In Musikschulen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten.
(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für
den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der
Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bei der Lehrprobe im
fahrpraktischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerausbildung dürfen sich ein Fahrschüler,
ein Fahrlehreranwärter und zwei Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.
§ 8
Kultur
(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen
im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten
Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit
nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer MundNase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
(1a) Veranstalter haben teilnehmende Personen auch im Vorfeld von Veranstaltungen bereits
auf das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens hinzuweisen.
(2) Konzerte und Aufführungen mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.
(3) Bei Aufführungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten, Gesang oder Tanz muss der Abstand zwischen Publikum und Darstellenden mindestens 4 Meter betragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1 entsprechen.
(5) Beim Singen und Musizieren im öffentlichen Raum (in Gebäuden und im Freien) sind die
in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(7) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und
gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2
Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Unter den
vorgenannten Voraussetzungen sind auch Führungen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit
nach § 2a zulässig. Dies gilt auch für Führungen außerhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtführungen).
(8) Für gastronomische Angebote in Kultureinrichtungen gilt § 14.
§ 9
Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen,
die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in
geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainingsund Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach §
2a Absatz 1 sichergestellt ist.
(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten
Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020
untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und
Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die
erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung
eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer
ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist
eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch
die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden.
(6a) Spiele und Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen
sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen
und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, Handball, Volleyball oder Eishockey,
nationale Pokalwettbewerbe, Spiele der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der Nationalmannschaften).
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich
Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an
den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das
Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(2) Der Betrieb von dauerhaft angelegten Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der
Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Die
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von
Schaustellerbetrieben auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulassen, welches die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten hat. Die Zulassung kann auch im Wege der
Beteiligung der Behörde an einem gegebenenfalls erforderlichen anderen behördlichen Genehmigungsverfahren erklärt werden.
(3) Beim Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen
sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Gartenund Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts,
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht
übersteigen.
(5) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand
von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen
gehören.
(6) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und
ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in
Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur
Rückverfolgbarkeit nach § 2a und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen kann durch die Sicherstellung der besonderen
Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen
Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Der Betrieb von Spielbanken ist nur aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig.
(8) Vereine, Sportvereine sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen abgetrennte
und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
(9) Für gastronomische Angebote in Freizeit- und Vergnügungsstätten gilt § 14.
§ 11
Handel, Messen, Kongresse
(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen)
zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur
Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen.
In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen
gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von
gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben Quadratmeter
der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygieneund Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Bei Kongressen und Messen sowie Weihnachtsmärkten sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten.
(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an
den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20.
Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen
13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.
§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage,
5. Tätowieren und Piercen.
Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(2a) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb von Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des § 2 Absatz 5
des Prostituiertenschutzgesetzes und der Betrieb von Prostitutionsvermittlungen im Sinne von
§ 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
bei der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden. Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes sind unzulässig.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes
befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten
der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und
des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 13
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser
Verordnung fallen, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls
zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien und bei der Kommunalwahl 2020 ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstal-
tung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.
(2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit gleichzeitig mehr als 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1
absichert.
(2a) Veranstalter haben teilnehmende Personen auch im Vorfeld von Veranstaltungen bereits
auf das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens hinzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei
diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens
zum 31. Dezember 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),
2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
3. Schützenfeste,
4. Weinfeste,
5. ähnliche Festveranstaltungen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem
Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-,
Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig; abweichende Teilnehmergrenzen gelten gemäß § 15a bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Kommune des Veranstaltungsortes. Die Feste sind den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden drei Werktage
vor dem Termin schriftlich anzuzeigen, es sei denn sie finden in einer Wohnung statt oder es
sollen weniger als 50 Personen planmäßig teilnehmen. Dabei sind die für die Durchführung
der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie
der Ort der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl
zu benennen. Die voraussichtliche Teilnehmerzahl ist so präzise wie möglich anzugeben. Der
oder die Verantwortliche hat die Teilnehmerliste nach § 2a Absatz 1 aufzustellen und während der Veranstaltung zu aktualisieren. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung jederzeit überprüfen und die Veranstaltung bei Verstoß gegebenenfalls abbrechen. Bei dem Fest
gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes beziehungsweise -bereiches nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a
Absatz 1 sichergestellt sind. Nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Servicepersonal.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern
das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht,
soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle)
zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der
Trauung.
§ 14
Gastronomie
(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie
ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen sich gemeinsam nur Personen aufhalten, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.
(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)
Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in
Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, gewährleistet sind.
(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
(4) Die vorstehenden Regelungen einschließlich der Regelungen in der Anlage zu dieser Verordnung gelten entsprechend für die Vermietung oder Überlassung von Räumlichkeiten ohne
gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.
§ 15
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote
(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem
fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis
muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der
Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der
Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das Unterbringungsverbot nach Satz 1 gilt
nicht für Gäste,
1. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen
2. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege
schutzbedürftiger Personen), oder
3. für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.
(2) Für Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen
zu touristischen Zwecken gilt Absatz 1 entsprechend. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht
für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und
von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.
(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Für nach
dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen dürfen abgetrennte und
gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der
Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
(5) In den Schulferien 2020 und an (verlängerten) Wochenenden sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung
der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards
zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie
in Bezug auf die Durchführung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Maßgaben
nach Absatz 4 zu beachten.
§ 15a
Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen
(1) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden beobachten mit Unterstützung des Landeszentrums Gesundheit fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen. Ein wesentlicher Indikator ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf
100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz).
(2) Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums
Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35, stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die zuständige Bezirksregierung umgehend
weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist,
1. dürfen an Festen nach § 13 Absatz 5 höchstens 50 Personen teilnehmen, es sei denn die
Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige Behörde lässt auf der Basis
eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu,
2. können im Wege der Allgemeinverfügung auch über diese Verordnung hinausgehende
Schutzmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In die Beratung ist in diesen Fällen auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubeziehen. An Festen nach § 13 Absatz 5 dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige Behörde
lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu.
§ 16
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können
die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
§ 17
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 3 und Absatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 trotz bestehender Verpflichtung keine
Mund-Nase-Bedeckung trägt,
2a. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs und seiner Einrichtungen keine Mund-Nase-Bedeckung trägt,
2b. entgegen § 2a Absatz 1 als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher,
Kunde, Nutzer usw.) oder in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 4 als voraussichtlicher
Teilnehmer unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum
Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,
4. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder die dort genannten Schutzauflagen
nicht vornimmt,
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 6 Bildungsangebote, Prüfungen, Angebote der Selbsthilfe
oder sonstige Veranstaltungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
6. entgegen § 8 Absatz 1, 2 und 3 Konzerte oder Aufführungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
7. entgegen § 8 Absatz 4 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne
die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
8. entgegen § 8 Absatz 6 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
9. entgegen § 8 Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder Führungen durchführt, ohne die dort
genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
10. entgegen § 8 Absatz 8 bei gastronomischen Angeboten die Voraussetzungen von § 14
nicht erfüllt,
11. entgegen § 9 Absatz 1 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe durchführt, ohne die
dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
12. entgegen § 9 Absatz 2 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe durchführt oder daran teilnimmt, ohne die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen,
13. entgegen § 9 Absatz 3 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
14. entgegen § 9 Absatz 4 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
15. entgegen § 9 Absatz 5 Wettbewerbe im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen durchführt,
16. entgegen § 9 Absatz 6 und Absatz 6a das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen, oder nicht gewährleistet, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der
Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
18. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dauerhaft angelegten Freizeitpark oder Indoor-Spielplatz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,
19. entgegen § 10 Absatz 3 Schwimmbäder, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards betreibt,
20. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen
Garten oder Garten- und Landschaftspark betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
21. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 und 2 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
22. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 1 und 2 eine Spielhalle, ein Wettbüro oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
23. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 3 eine Spielbank ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,
24. entgegen § 10 Absatz 8 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,
25. entgegen § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder
eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
26. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Messe, einen Kongress, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne besonderes Hygieneund Infektionsschutzkonzept durchführt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Messe
oder einen Kongress durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten
Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
27. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
28. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
29. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
29a. entgegen § 12 Absatz 2a Satz 1 sexuelle Dienstleistungen erbringt, eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
29b. entgegen § 12 Absatz 2a Satz 2 eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder daran
teilnimmt,
30. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 Veranstaltungen durchführt oder Versammlungen organisiert, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
31. entgegen § 13 Absatz 4 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
32. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit
erkennbar mehr als 150 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,
32a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 3 bis 6 bei Festen außerhalb von Wohnungen und mit mindestens 50 Teilnehmern der Anzeigepflicht oder der Pflicht zur Führung der Teilnehmerliste nicht nachkommt,
33. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der
Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
34. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,
35. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die dort genannten
geeigneten Vorkehrungen zu gewährleisten,
36. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,
37. entgegen § 15 Absatz 1 oder 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
38. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
39. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,
40. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
41. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen oder
Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
42. entgegen § 15a Absatz 2 und 3 ohne behördliche Ausnahmeerlaubnis außerhalb von Wohnungen Feste mit mehr als 50 Teilnehmern bei einer 7-Tages-Inzidenz ab 35 oder mit
mehr als 25 Teilnehmern bei einer 7-Tages-Inzidenz ab 50 durchführt oder daran teilnimmt,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung
dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die
örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung).
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober
2020 außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. September 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n